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Fassungsvergleich zu Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 478/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland:
83 500 Euro
Kärnten:
239 500 Euro
Niederösterreich:
658 500 Euro
Oberösterreich:
734 500 Euro
Salzburg:
395 500 Euro
Steiermark:
477 500 Euro
Tirol:
400 000 Euro
Vorarlberg:
276 000 Euro
Wien:
1 735 000 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Schlagworte
Reisekosten, Kindergartenpädagoge