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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6              Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die serbische Partei
(i) alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
(ii) alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.