Änderungen zwischen den Fassungen
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
b) Entsendung von LehrerInnen an näher bestimmte Schwerpunktschulen mit bilingualem Unterricht in deutscher und tschechischer Sprache zur Unterrichtserteilung und Durchführung damit zusammenhängender Tätigkeiten (z. B. Curriculumsarbeit) im jeweils anderen Staat;
c) Herausgabe von Empfehlungen durch die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien über die Vergleichbarkeit von Bildungs- und Berufsbildungsqualifikationen aufgrund des Bewertungsergebnisses des Inhalts, des Umfangs und des Niveaus der Bildung und Berufsbildung in beiden Staaten seitens der gemeinsamen ExpertInnenkommission;
d) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Vertiefung der Kenntnisse und der Verbreitung der eigenen Sprache und Landeskunde auf dem Gebiet des Staates der jeweils anderen Vertragspartei.