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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Kabotageverbot
Auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien gilt wechselseitiges Kabotageverbot.