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Fassungsvergleich zu Militärische Geoinformationen (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärische Geoinformationen (USA) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2009 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL VI
VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN
Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.