Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
(1)
Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.
(2)
Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.