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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
(1)
Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.
(2)
Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.