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Fassungsvergleich zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen
Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:
i) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und
ii) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.