Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen
Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:
i) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und
ii) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.