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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Übermittlung der Aufträge
1. Die Postanweisungsverkehr erfolgt über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netzen.
2. Der elektronische Verkehr erfolgt durch Übermittlung entweder direkt an das auszahlende Amt oder an ein Auswechslungsamt. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Postverwaltungen zu gewährleistet.
3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Postanweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter auszutauschen, die vorrangig versendet werden.
4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.