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Fassungsvergleich zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003××

Änderungen zwischen den Fassungen

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 1
Art. 6neu
in Kraft ab 21.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 59/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, welche eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen und einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.