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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 96/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.