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Fassungsvergleich zu Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Sicherheit
1. Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.
2. Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Agentur all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.