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Fassungsvergleich zu Rechte von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte von Kindern 1
Art. 6neu
in Kraft ab 16.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 4/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.