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Fassungsvergleich zu Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 19.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 5/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Verantwortliche Stellen
(1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Art. 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.