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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1)
Die Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben worden oder verloren gegangen sind.
(2)
Jede Vertragspartei unterrichtet, soweit erforderlich, die anderen Vertragsparteien umgehend und umfassend über alle den Fall betreffenden Einzelheiten und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie über die Abhilfemaßnahmen, die sie getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Preisgabe zu verhüten.