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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1)
und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen (Rom 1963), und der "TourismusCharta und Touristencode" (Sofia 1985), werden beide Vertragsparteien den Tourismus fordern;
(2)
wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und einer hohen Qualität touristischer Dienstleistungen erfolgen.