Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ARTIKEL VI
Gouverneursrat
(a) über die Strategien, Politik und Richtlinien für die Tätigkeiten der Akademie entscheiden;
(b) Regeln für den Betrieb der Akademie, einschließlich der Finanzvorschriften und Personalordnung, erlassen;
(c) den Dekan für eine erneuerbare Amtsperiode von vier Jahren ernennen, seine oder ihre Tätigkeiten evaluieren und, falls notwendig, die Ernennung des Dekans beendigen;
(d) gegebenenfalls Beiräte einrichten und deren Mitglieder wählen;
(e) die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates wählen, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikationen und Erfahrung, des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung, sowie der Gleichstellung der Geschlechter;
(f) das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie der Versammlung zur Annahme vorlegen;
(g) den unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestellen;
(h) den geprüften Jahresabschluss der Akademie genehmigen;
(i) der Versammlung über den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie berichten;
(j) Empfehlungen der Versammlung hinsichtlich der Politik und der Geschäftsführung der Akademie erörtern;
(k) Strategien und Richtlinien zur Sicherung der finanziellen Ressourcen der Akademie annehmen und den Dekan bei seinen Bemühungen diesbezüglich unterstützen;
(l) die Aufnahmebedingungen für die Teilnahme an den akademischen Tätigkeiten der Akademie bestimmen;
(m) gemäß Artikel XIII den Aufbau von Kooperationsbeziehungen genehmigen;
(n) völkerrechtliche Verträge der Versammlung zur Genehmigung vorlegen;
(o) die Tätigkeiten der Akademie auf Basis der Berichterstattung des Dekans evaluieren und Empfehlungen hinsichtlich dieser Tätigkeiten abgeben.