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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.