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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2011 · idF BGBl. III Nr. 110/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.