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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta (revidiert) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6 - Das Recht auf Kollektivverhandlungen
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,
1.
gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;
2.
Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem Ziel, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;
3.
die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern;
und anerkennen
4.
das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Fall von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen.