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Fassungsvergleich zu Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 150/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS III Stipendium erhalten, zu vermeiden.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse auszuschalten, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.
Schlagworte
Einreisebeschränkung