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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.