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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 155/2011 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.