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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2012 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.