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Fassungsvergleich zu Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“ 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.03.2012 · idF BGBl. III Nr. 33/2012 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Gremien des FAB CE
1. Die Vertragsstaaten vereinbaren die Einrichtung folgender Gremien für den FAB CE:
(a) FABCE-Rat
(b) Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JCMACC)
(c) Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
(d) andere Gremien, die auf Beschluss des FABCE-Rates für die Umsetzung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des FAB CE notwendig sind.
2. Die genannten Gremien besitzen keine Rechtspersönlichkeit.