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Norm
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Fassungen
Art. 6 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
BGBl
Art. 6 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Judikatur
Art. 6 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Art. 6 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Fassungsvergleich zu
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
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Art. 6
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF
BGBl. III Nr. 116/2012
Art. 6↗
RIS↗
Artikel VI
Gegenseitige Unterstützung
Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.