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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Gegenseitige Unterstützung
Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.