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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und über die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile.
(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander auf Anfrage darüber, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder das entsprechende Verfahren eingeleitet wurde.
(4) Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander unverzüglich über jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(5) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der zuständigen Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers die notwendigen Sicherheitserfordernisse des klassifizierten Vertrags, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen, die übermittelt werden sollen.