Änderungen zwischen den Fassungen
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel VI
Direktorium
(a) ein Mitglied aus dem Judentum;
(b) drei Mitglieder aus dem Christentum;
(c) drei Mitglieder aus dem Islam;
(d) ein Mitglied aus dem Hinduismus, und
(e) ein Mitglied aus dem Buddhismus.
(a) legt Aktivitäten und Tätigkeiten auf der Grundlage des Arbeitsprogramms des Zentrums fest und führt sie durch;
(b) schlägt dem Rat der Vertragsparteien die Mitglieder der Weltreligionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen, die für den Beirat nominiert werden sollen, vor;
(c) überprüft periodisch die Mitgliedschaft im Beirat zur Sicherstellung einer breiten und wirksamen Teilnahme von Religionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen;
(d) beruft die Sitzungen des Beirats ein;
(e) informiert den Beirat über geplante Aktivitäten und Tätigkeiten und erbittet seinen Rat;
(f) richtet Arbeitsgruppen, vor allem aus den Reihen der Mitglieder des Beirats und des Direktoriums zur Behandlung spezifischer Themen ein;
(g) koordiniert die Arbeit des Zentrums mit interreligiösen und anderen Einrichtungen und Initiativen sowie, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär, mit Staaten und internationalen Organisationen;
(h) richtet, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär, als für die effiziente Arbeit des Zentrums notwendig erachtete Ausschüsse ein;
(i) nimmt seine Geschäftsordnung an, und
(j) wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.