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Norm
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Fassungen
Art. 6 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
BGBl
Art. 6 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Judikatur
Art. 6 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Art. 6 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Fassungsvergleich zu
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF
BGBl. III Nr. 136/2012
Art. 6↗
RIS↗
ABSCHNITT III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 6
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind mit Ausnahme von Artikel 5 unkündbar.
Schlagworte
Übergangsbestimmung