Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
b) mindestens einer der beiden Kandidaten muss die Staatsangehörigkeit des vorschlagenden Vertragsstaats haben;
c) es dürfen nicht mehr als zwei Angehörige eines Vertragsstaats vorgeschlagen werden;
d) bevor ein Vertragsstaat einen Angehörigen eines anderen Vertragsstaats vorschlägt, hat er die Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats einzuholen.