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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 191/2012 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 dieser Vereinbarung gezahlten Pensionen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.