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Fassungsvergleich zu Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 17/2013 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.