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Norm
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Fassungen
Art. 6 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
BGBl
Art. 6 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Judikatur
Art. 6 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 6 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
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Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
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Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF
BGBl. III Nr. 17/2013
Art. 6↗
RIS↗
ARTIKEL 6
Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.