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Fassungsvergleich zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Haftungsbeschränkung
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung, zu beschränken.