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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 279/2013 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6 – Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur zugestanden werden
1. Artikel 11 lit. a bis c und Artikel 17 des Protokolls gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur und der Beratergruppen der Agentur.
2. In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Agentur während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen befreit.