Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6. Bedingungen für ausländische Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen und Firmen
a)
Solche Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
b)
Sie werden zur Rückerstattung von Mehrwertsteuer und ähnlichen Steuern gemäß der lokalen Gesetzgebung berechtigt sein.
c)
Sie werden ausgenommen sein von Steuern und ähnlichen Abgaben auf Profit, Umsatz oder jegliche gleichwerte Bemessungsgrundlage, und von Gebühren und Entlohnung die ihnen von der österreichischen Partei oder der Austrian Development Agency für ihre Leistungen im Rahmen von Programmen/Projekten der Entwicklungs-zusammenarbeit bezahlt wird.
d)
Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, oder solche Geräte innerhalb Georgiens nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
e)
Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Bearbeitung der Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch die Vorschreibung von Gebühren durch Georgien beeinträchtigt werden, und die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.