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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Irrtümliche Rücknahme
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend die ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.