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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. III Nr. 2/2014 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.