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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Kabotageverbot
(1)
Die Kabotage ist nicht gestattet.
(2)
Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.