Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Kabotageverbot
(1)
Die Kabotage ist nicht gestattet.
(2)
Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.