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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bezüglich Schutz und Beistand, der allgemeinen Regeln zur zivilrechtlichen Haftung, der strafrechtlichen Verantwortung und der Dienstverhältnisse kommen die Be-stimmungen der Artikel 20 bis 23 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität entsprechend zur Anwendung.