Rechtstracker.at
Norm
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Fassungen
Art. 6 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
BGBl
Art. 6 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Judikatur
Art. 6 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Art. 6 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
×
alle §§
Art. 6
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 6
neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF
BGBl. III Nr. 193/2014
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6
Automatischer Informationsaustausch
Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen zwei oder mehr Vertragsparteien die in Artikel 4 genannten Informationen automatisch aus.