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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6 – Wirkungen des Übereinkommens
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass dadurch:
a. die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die durch internationale Rechtsakte, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, begrenzt oder untergraben werden;
b. günstigere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, berührt werden;
c. durchsetzbare Rechte begründet werden.