Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Der Kommission vorbehaltene Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF
a)
Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluierung – einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse –, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar erforderlich sind;
b)
der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u.a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEF-Programme dienen. Die nach Maßgabe dieses Abkommens für die Kommunikation zugewiesenen Mittel decken auch die Vermittlung der von der Union im Hinblick auf den EEF verfolgten politischen Prioritäten nach außen ab; und
c)
Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des EEF anfallen entstehen.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dürfen nicht für die Finanzierung von Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes eingesetzt werden.