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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Indien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 60/2015 Art. 6↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.