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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Verbindungsbeamte oder bevollmächtigter Vertreter
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.