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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 129/2016 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Mitführungspflichten
Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber eine Abschrift dieses Abkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils Abschriften dieses Abkommens, des Schriftwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.