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Fassungsvergleich zu Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 150/2016 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 18)
bestimmt.