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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Ziele der Zusammenarbeit
Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungszusammenarbeit zielen unter anderem auf
a) Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
b) Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
c) Förderung von institutionellen Reformen und Entwicklung,
d) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,
e) Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,
f) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel.