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Fassungsvergleich zu Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 6/2017 Art. 6↗RIS↗
Art. 6 Kontrollen
Die zuständige schweizerische Behörde führt im Kalenderjahr nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens bei schweizerischen Zahlstellen Kontrollen im Sinne von Artikel 34 Absätze 3 und 4 des Quellensteuerabkommens durch.