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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2017 · idF BGBl. III Nr. 24/2017 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Zusammenarbeit der Jugend und ihrer Organisationen, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen der Staaten beider Vertragsparteien, den Austausch von Informationen, wissenschaftlichen Publikationen und anderen Unterlagen zum Thema Sport.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.