Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
a)
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;
b)
gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;
c)
Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
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