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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:
a)
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;
b)
gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;
c)
Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Schlagworte
Ausbildungsinhalt, Ausbildungsveranstaltung