Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 122/2017 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Prüfung und Anerkennung von Diplomen und akademischen Graden der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei unterliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.